Anhang zur Jahresrechnung
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Genossenschaftlich organisierte Banken mit mehr als 2 000 Genossenschafter sind gemäss Art. 962, Abs. 1, Ziffer 2 des Obligationenrechtes verpflichtet eine Jahresrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen. Dies erfolgt bei der WIR Bank (nachfolgend «Bank» genannt) in Form eines zusätzlichen Einzelabschlusses nach True and Fair View im Sinne der Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken. Darin wird die wirtschaftliche Lage so dargestellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nach dem True and Fair View Prinzip vermittelt wird.
Grundlagen
Die Buchführungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze richten sich nach dem Obligationenrecht, den Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken, wie sie aus dem Bankengesetz, dessen Verordnung und den Ausführungsbestimmungen der FINMA hervorgehen, sowie den statutarischen Bestimmungen.
Allgemeine Grundsätze
Die Jahresrechnung wird unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit erstellt. Die Bilanzierung erfolgt zu Fortführungswerten. Aktiven, Verbindlichkeiten und Ausserbilanzgeschäfte werden in der Regel einzeln bewertet.
Die Buchführung und Rechnungslegung erfolgt in der Landeswährung (Schweizer Franken, CHF) und in WIR (CHW). Der Wert des WIR ist eins zu eins an den Schweizer Franken gebunden (1 WIR = 1 CHF).
Werden in der Berichtsperiode Fehler aus früheren Perioden entdeckt, werden diese in der Berichtsperiode erfolgswirksam über die ordentlichen Positionen der Erfolgsrechnung korrigiert. Die Korrektur über die Positionen «Ausserordentlicher Aufwand» oder «Ausserordentlicher Ertrag» ist bei betriebsfremden Geschäftsvorfällen zulässig.
In den Anhängen werden die einzelnen Zahlen für die Publikation gerundet, die Berechnungen werden jedoch anhand der nicht gerundeten Zahlen vorgenommen, weshalb Rundungsdifferenzen entstehen können.
Erfassung und Bilanzierung
Sämtliche Geschäftsvorfälle werden am Abschlusstag in den Büchern der Bank erfasst und ab diesem Zeitpunkt für die Erfolgsermittlung berücksichtigt. Die Bilanzierung der abgeschlossenen, aber noch nicht erfüllten Kassageschäfte erfolgt nach dem Abschlusstagprinzip. Die abgeschlossenen Termingeschäfte werden bis zum Erfüllungstag als Ausserbilanzgeschäfte ausgewiesen. Ab dem Erfüllungstag werden die Geschäfte in der Bilanz ausgewiesen.
Umrechnung von Fremdwährungen
Fremdwährungstransaktionen werden zum Kurs im Zeitpunkt der Transaktion umgerechnet. Monetäre Vermögenswerte werden am Bilanzstichtag zum jeweiligen Tageskurs umgerechnet und die Kursdifferenzen erfolgswirksam verbucht. Wechselkursdifferenzen zwischen dem Abschluss des Geschäfts und seiner Erfüllung werden über die Erfolgsrechnung verbucht.
Für die Währungsumrechnung per Bilanzstichtag wurden folgende Fremdwährungskurse verwendet:
Währung | 2017 | 2016 | |
---|---|---|---|
AUD | 1 AUD = CHF | 0.7617 | 0.7347 |
EUR | 1 EUR = CHF | 1.1708 | 1.0726 |
GBP | 1 GBP = CHF | 1.3178 | 1.2543 |
JPY | 100 JPY = CHF | 0.8655 | 0.8700 |
USD | 1 USD = CHF | 0.9750 | 1.0158 |
Flüssige Mittel
Flüssige Mittel werden zum Nominalwert erfasst.
Forderungen gegenüber Banken sowie Verpflichtungen gegenüber Banken
Forderungen gegenüber Banken werden zum Nominalwert erfasst. Verpflichtungen gegenüber Banken werden zum Nennwert bilanziert.
Forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften sowie Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Die ausgetauschten Barbeträge werden bilanzwirksam zum Nominalwert erfasst. Die Übertragung von Wertschriften löst keine bilanzwirksame Verbuchung aus, wenn die übertragende Partei wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die mit den Wertschriften verbundenen Rechte behält. Die Weiterveräusserung von erhaltenen Wertschriften wird bilanzwirksam erfasst und als nicht-monetäre Verpflichtung zum Fair Value bilanziert.
Forderungen gegenüber Kunden und Hypothekarforderungen
Diese Positionen werden zum Nominalwert erfasst.
Wertberichtigungen für Ausfallrisiken
Für alle erkennbaren Verlustrisiken werden nach dem Vorsichtsprinzip Wertberichtigungen für Ausfallrisiken gebildet. Eine Wertminderung liegt vor, wenn der voraussichtlich einbringbare Betrag (inklusive Berücksichtigung der Sicherheiten) den Buchwert der Forderung unterschreitet.
Gefährdet sind Forderungen, bei welchen es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner seinen zukünftigen Verpflichtungen nachkommen kann. Gefährdete Forderungen sind ebenso wie allfällige Sicherheiten zum Liquidationswert zu bewerten und unter Berücksichtigung der Bonität des Schuldners wertzuberichtigen. Die Bewertung erfolgt auf Einzelbasis und die Wertminderung wird durch Einzelwertberichtigungen abgedeckt.
Die Ermittlung der Wertberichtigungen für latente Ausfallrisiken basiert auf festgelegten historischen Erfahrungswerten. Die Berechnung erfolgt nach einem systematischen Ansatz auf Einzelbasis.
Wenn eine Forderung als ganz oder teilweise uneinbringlich eingestuft oder ein Forderungsverzicht gewährt wird, erfolgt die Ausbuchung der Forderung zulasten der entsprechenden Wertberichtigung.
Freigewordene Wertberichtigungen für Ausfallrisiken werden erfolgswirksam aufgelöst.
Für weitere Ausführungen im Zusammenhang mit den Wertberichtigungen für Ausfallrisiken wird auf den Abschnitt «Erläuterung der angewandten Methoden zur Identifikation von Ausfallrisiken und zur Festlegung des Wertberichtigungsbedarfs» verwiesen.
Verpflichtungen aus Kundeneinlagen
Verpflichtungen aus Kundeneinlagen werden zum Nennwert bilanziert.
Handelsgeschäft und Verpflichtungen aus Handelsgeschäften
Als Handelsgeschäft gelten Positionen, die aktiv bewirtschaftet werden, um von Marktpreisschwankungen zu profitieren. Bei Abschluss einer Transaktion wird die Zuordnung zum Handelsgeschäft festgelegt und entsprechend dokumentiert.
Positionen des Handelsgeschäftes werden grundsätzlich zum Fair Value bewertet. Bezüglich Fair Value stützen wir uns ausschliesslich auf einen an einem preiseffizienten und liquiden Markt gestellten Preis ab. Ist ausnahmsweise kein Fair Value ermittelbar, erfolgt die Bewertung und Bilanzierung zum Niederstwertprinzip.
Die aus der Veräusserung oder der Bewertung resultierenden Kursgewinne bzw. -verluste werden über die Position «Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option» verbucht. Zins- und Dividendenerträge aus Handelsbeständen in Wertschriften schreiben wir der Position «Zins- und Dividendenertrag aus Handelsbeständen» gut. Auf die Verrechnung der Refinanzierung der im Handelsgeschäft eingegangenen Positionen mit dem Zinsengeschäft wird verzichtet.
Positive und negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente (Derivate)
Handelsgeschäfte
Die Bewertung aller derivativen Finanzinstrumente der Bank erfolgt zum Fair Value.
Bei Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten, welche zu Handelszwecken eingegangen werden, werden der realisierte und der unrealisierte Erfolg über die Position «Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option» verbucht.
Absicherungsgeschäfte
Die Bewertung aller derivativen Finanzinstrumente der Bank erfolgt zum Fair Value.
Der Bewertungserfolg von Absicherungsinstrumenten wird im Ausgleichskonto erfasst, sofern keine Wertanpassung im Grundgeschäft verbucht wird. Wird bei einem Absicherungsgeschäft eine Wertanpassung im Grundgeschäft verbucht, ist die Wertänderung des Absicherungsgeschäfts über die gleiche Erfolgsposition zu erfassen. Im Falle von «Macro Hedges» im Zinsengeschäft kann der Saldo entweder in der Position «Zins- und Diskontertrag» oder in der Position «Zinsaufwand» erfasst werden.
Absicherungsgeschäfte, bei denen die Absicherungsbeziehung ganz oder teilweise nicht mehr wirksam ist, behandeln wir im Umfang des nicht wirksamen Teils wie Handelsgeschäfte.
Finanzanlagen
Festverzinsliche Schuldtitel, die mit der Absicht zur Haltung bis zur Endfälligkeit erworben werden, sind nach der Accrual-Methode bewertet. Zinsenbezogene realisierte Gewinne oder Verluste aus vorzeitiger Veräusserung oder Rückzahlung werden über die Restlaufzeit, das heisst bis zur ursprünglichen Endfälligkeit, abgegrenzt.
Die übrigen Positionen in den Finanzanlagen werden nach dem Niederstwertprinzip bewertet. Bei aus dem Kreditgeschäft übernommenen und zur Veräusserung bestimmten Liegenschaften wird der Niederstwert als der tiefere des Anschaffungswertes oder Liquidationswertes bestimmt.
Bei Finanzanlagen, die zum Niederstwertprinzip bewertet werden, wird eine Zuschreibung bis höchstens zu den Anschaffungskosten verbucht, sofern der unter den Anschaffungswert gefallene Fair Value in der Folge wieder steigt. Der Saldo der Wertanpassungen wird über die Positionen «Anderer ordentlicher Aufwand» bzw. «Anderer ordentlicher Ertrag» verbucht.
Bei Veräusserung von Finanzanlagen, die nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden, wird der gesamte realisierte Erfolg über die Position «Erfolg aus Veräusserung von Finanzanlagen» verbucht.
Beteiligungen
Als Beteiligungen gelten sich im Eigentum der Bank befindliche Anteile an Gesellschaften mit Infrastrukturcharakter sowie Beteiligungstitel, die mit der Absicht der dauernden Anlage gehalten werden, unabhängig des stimmberechtigten Anteils. Beteiligungen werden einzeln bewertet. Als gesetzlicher Höchstwert gilt der Anschaffungswert abzüglich betriebswirtschaftlich notwendiger Wertberichtigungen.
Unternehmen, über die ein bedeutender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass eine Kontrolle vorliegt, werden nach der Equity-Methode bewertet. Ein bedeutender Einfluss wird namentlich bei einer Beteiligung ab 20% am stimmberechtigten Kapital angenommen.
Die Werthaltigkeit wird an jedem Bilanzstichtag überprüft. Allenfalls sind zusätzliche Wertbeeinträchtigungen («Impairment») in der Erfolgsrechnung (Position «Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten») zu verbuchen. Eine Zuschreibung aus (teilweisem) Wegfall einer Wertbeeinträchtigung wird in der Position «Ausserordentlicher Ertrag» erfasst.
Sachanlagen
Investitionen in neue Sachanlagen werden aktiviert und gemäss Anschaffungswertprinzip bewertet, wenn sie während mehr als einer Rechnungsperiode genutzt werden und die Aktivierungsuntergrenze übersteigen.
Investitionen in bestehende Sachanlagen werden aktiviert, wenn dadurch der Markt- oder Nutzwert nachhaltig erhöht oder die Lebensdauer wesentlich verlängert wird und sie die Aktivierungsuntergrenze übersteigen.
Sachanlagen werden einzeln bewertet und zu Anschaffungs- oder zu Herstellkosten erfasst. Bei der Folgebewertung werden die Sachanlagen zum Anschaffungswert abzüglich der kumulierten Abschreibungen bilanziert.
Die Abschreibungen erfolgen planmässig über die geschätzte Nutzungsdauer der Anlage. Die Werthaltigkeit der Sachanlagen wird an jedem Bilanzstichtag überprüft. Ergibt sich bei der Überprüfung der Werthaltigkeit eine veränderte Nutzungsdauer oder eine Wertverminderung, wird der Restbuchwert planmässig über die restliche Nutzungsdauer abgeschrieben oder eine ausserplanmässige Abschreibung getätigt. Planmässige und allfällige zusätzliche ausserplanmässige Abschreibungen werden über die Erfolgsrechnung in der Position «Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten» verbucht. Eine Zuschreibung aus (teilweisem) Wegfall einer Wertbeeinträchtigung wird in der Position «Ausserordentlicher Ertrag» erfasst.
Die geschätzte Nutzungsdauer für die einzelnen Sachanlagekategorien ist wie folgt:
Liegenschaften, ohne Land | max. 50 Jahre |
Einrichtungen und Mobiliar | max. 10 Jahre |
Informatik- und Kommunikationsanlagen | max. 3 Jahre |
Selbst entwickelte Software | max. 5 Jahre |
Sonstige Sachanlagen | max. 5 Jahre |
Realisierte Gewinne aus der Veräusserung von Sachanlagen werden über den «Ausserordentlichen Ertrag» verbucht, realisierte Verluste über die Position «Ausserordentlicher Aufwand».
Immaterielle Werte
Erworbene immaterielle Werte werden aktiviert, wenn sie über mehrere Jahre einen für die Bank messbaren Nutzen bringen werden. Selbst erarbeitete immaterielle Werte werden nicht aktiviert.
Immaterielle Werte werden einzeln bewertet. Der aktivierbare immaterielle Wert darf höchstens zu Anschaffungskosten erfasst werden. Bei der Folgebewertung werden immaterielle Werte zu Anschaffungskosten, abzüglich der kumulierten Abschreibungen, bilanziert.
Im Falle einer Akquisition von Geschäftsteilen und Unternehmen werden die übernommenen Aktiven und Passiven zu ihrem aktuellen Wert bewertet. Wenn im Rahmen dieses Bewertungsprozesses die Kosten der Akquisition höher sind als die Netto-Aktiven, gilt die Differenz als Goodwill, der in der Position «Immaterielle Werte» aktiviert wird und über maximal 5 Jahre linear abgeschrieben wird. Für Mittelabflüsse, welche im Zusammenhang mit der Kontrollübernahme zu erwarten sind, werden Verpflichtungen (Position «Sonstige Passiven») erfasst. Sie sind entsprechend dem Mittelabfluss zweckkonform aufzulösen. Ein allfällig übrig bleibender Badwill, der einem effektiv günstigen Erwerb entspricht (echter «Lucky Buy»), wird sofort über die Position «Ausserordentlicher Ertrag» vereinnahmt.
Die Werthaltigkeit der immateriellen Werte wird an jedem Bilanzstichtag überprüft. Allenfalls sind zusätzliche Wertbeeinträchtigungen («Impairment») in der Erfolgsrechnung (Position «Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten») zu verbuchen.
Anleihen und Pfandbriefdarlehen
Anleihen und Pfandbriefdarlehen werden zum Nominalwert erfasst. Voreinzahlungskommissionen im Zusammenhang mit Pfandbriefdarlehen werden als Zinskomponenten erachtet und über die Laufzeit des jeweiligen Pfandbriefdarlehens abgegrenzt («Accrual Methode»).
Leasinggeschäfte
Im Rahmen eines operativen Leasings von der Bank genutzte Objekte werden nicht aktiviert. Die Leasingaufwände werden der Position «Sachaufwand» belastet.
Finanzierungsleasing wird nicht eingesetzt.
Rückstellungen
Eine Rückstellung ist eine auf einem Ereignis in der Vergangenheit begründete wahrscheinliche Verpflichtung, deren Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss, aber verlässlich schätzbar ist.
Die Höhe der Rückstellung wird aufgrund einer Analyse des jeweiligen Ereignisses in der Vergangenheit sowie aufgrund von nach dem Bilanzstichtag eingetretenen Ereignissen bestimmt, sofern diese zur Klarstellung des Sachverhalts beitragen. Der Betrag ist nach wirtschaftlichem Risiko abzuschätzen, wobei dieses so objektiv wie möglich berücksichtigt wird. Übt der Faktor Zeit einen wesentlichen Einfluss aus, ist der Rückstellungsbetrag zu diskontieren. Die Höhe der Rückstellung hat dem Erwartungswert der zukünftigen Mittelabflüsse zu entsprechen. Sie hat die Wahrscheinlichkeit und die Verlässlichkeit dieser Geldabflüsse zu berücksichtigen.
Freigewordene Rückstellungen werden erfolgswirksam aufgelöst.
Vorsorgeverpflichtungen
Wirtschaftliche Auswirkungen aus Vorsorgeeinrichtungen auf die Bank sind entweder wirtschaftlicher Nutzen oder wirtschaftliche Verpflichtungen. Die Ermittlung der wirtschaftlichen Auswirkungen erfolgt grundsätzlich auf der Basis der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtungen, an welche die Bank angeschlossen ist.
Bei einer Unterdeckung besteht dann eine wirtschaftliche Verpflichtung, wenn die Bedingungen für die Bildung einer Rückstellung gegeben sind.
Bei einer Überdeckung besteht ein wirtschaftlicher Nutzen, wenn es zulässig und beabsichtigt ist, diese zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge einzusetzen oder ausserhalb von reglementarischen Leistungen für einen anderen wirtschaftlichen Nutzen des Arbeitgebers zu verwenden. Ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen (inklusive Arbeitgeberbeitragsreserven) wird aktiviert.
Die gegenüber den angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge werden laufend in der Erfolgsrechnung (Position «Personalaufwand») verbucht.
Steuern
Laufende Steuern
Die laufenden Ertrags- und Kapitalsteuern auf dem entsprechenden Periodenerfolg und dem massgebenden Kapital werden in Übereinstimmung mit den jeweiligen steuerlichen Ermittlungsvorschriften errechnet. Verpflichtungen aus laufenden Ertrags- und Kapitalsteuern sind unter der Position «Passive Rechnungsabgrenzungen» ausgewiesen.
Latente Steuern
Die Buchwerte, die von den steuerrechtlich massgebenden Werten abweichen (Bewertungsdifferenzen), werden systematisch ermittelt. Darauf werden latente Steuereffekte berücksichtigt und in der Position «Rückstellungen» verbucht. Die jährliche Abgrenzung der latenten Ertragssteuern basiert auf einer bilanzorientierten Sichtweise und berücksichtigt grundsätzlich alle zukünftigen ertragssteuerlichen Auswirkungen. Der latente Ertragssteuereffekt bzw. die jeweilige Veränderung gegenüber dem Vorjahr wird über die Position «Steuern» verbucht.
Aktive latente Ertragssteuern auf zeitlich befristeten Differenzen sowie auf steuerlichen Verlustvorträgen werden unter der Position «Sonstige Aktiven» bilanziert. Allfällige nicht aktivierte Steueransprüche werden im Anhang unter den Eventualforderungen offen gelegt.
Reserven für allgemeine Bankrisiken
Die Bilanzierung erfolgt zum Nennwert. Die Reserven für allgemeine Bankrisiken sind versteuert und sind Bestandteil des Eigenkapitals.
Eigene Kapitalanteile
Positionen in eigenen Kapitalanteilen werden als Minusposition im Eigenkapital erfasst und ausgewiesen.
Der Kauf eigener Kapitalanteile wird im Erwerbszeitpunkt grundsätzlich zu Anschaffungswerten erfasst. Diese entsprechen grundsätzlich dem Fair Value der Mittel, die der Gegenpartei zur Begleichung übergeben werden.
Die Bilanzierung der eigenen Kapitalanteile erfolgt zum durchschnittlichen Anschaffungswert (gewichtete Durchschnittsmethode). Auf jegliche Bewertungsanpassungen wird verzichtet.
Im Falle einer Veräusserung eigener Kapitalanteile wird eine allfällige realisierte Differenz zwischen den zufliessenden Mitteln und dem Buchwert der Position «Kapitalreserve» gutgeschrieben bzw. belastet. Die Dividende auf eigenen Kapitalanteilen wird ebenfalls in der Position «Kapitalreserve» verbucht.
Eigenkapitaltransaktionskosten
Eigenkapitaltransaktionskosten werden, soweit sie in einer Beschaffung (Kapitalerhöhung, Verkauf eigener Kapitalanteile) oder Rückzahlung (Kapitalherabsetzung, Kauf eigener Kapitalanteile) von Eigenkapital resultieren, nach Abzug der damit zusammenhängenden Ertragssteuern als Reduktion der Position «Kapitalreserve» erfasst.
Mitarbeiterbeteiligungspläne
Zur Förderung des Interesses an der Entwicklung und des Geschäftserfolges der Bank bietet sie ihren Mitarbeitenden inklusive Leitungsorganen die Möglichkeit, Stammanteile der Bank (echte Eigenkapitalinstrumente) vergünstigt zu kaufen. Der Umfang des vergünstigten Stammanteilbezugs ist nach Funktionsstufe der Mitarbeitenden begrenzt. Die vergünstigt bezogenen Stammanteile werden mit einer Sperrfrist belegt, in welcher sie weder veräussert noch übertragen werden können.
Den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung kann ihre Entschädigung und/oder Gewinnbeteiligung ganz oder teilweise in Form von Stammanteilen der Bank (echte Eigenkapitalinstrumente) entrichtet werden. Diese Stammanteile unterliegen ebenfalls einer Sperrfrist, in welcher sie nicht veräussert oder übertragen werden können.
Vergütungen in Form von (vergünstigten) Stammanteilen werden bei der Zuteilung (Gewährungsdatum) zum Fair Value der Stammanteile bewertet und der Position «Personalaufwand» belastet. Die Stammanteile werden aus dem Eigenbestand der Bank bezogen oder hierfür geschaffen.
Ausserbilanzgeschäfte
Ausserbilanzgeschäfte werden zum Nominalwert erfasst. Für erkennbare Verlustrisiken werden auf der Passivseite der Bilanz Rückstellungen gebildet.
Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Bis zum 31.12.2016 konnten gemäss BankV Art. 69 Abs. 1 die Wertberichtigungen als Gesamtbetrag global als Minuspositionen in den Aktiven ausgewiesen werden. Seit dem 1.1.2017 sind die Wertberichtigungen gemäss BankV Art. 27 Abs. 1 respektive FINMA-RS 2015/1 Rz 36 zwingend von den entsprechenden Aktivpositionen in Abzug zu bringen. Die Vorjahreszahlen wurden ebenfalls an die neuen Erfordernisse angepasst.